Rechtliche Rahmenbedingungen


Rechtliche Vorgaben und Neuerungen

 

Inklusion

„Inklusion ist ein Schlüsselbegriff, der eine humane Gesellschaft kennzeichnet, die Verschiedenheit anerkennt und annimmt und auf einen gesamtgesellschaftlichen werteorientierten Grundkonsens zielt. In einem inklusiven Schulsystem wird das gemeinsame Leben und Lernen von Menschen mit und ohne Behinderungen zur Normalform." 1

Zum Recht auf inklusive Bildung

Im Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention von 2009 wird die Anerkennung des Rechts auf Bildung von Menschen mit Behinderungen festgeschrieben. "Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen (...). Bei der Verwirklichung dieses Rechtes stellen die Vertragsstaaten sicher, dass (...) Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und an weiterführenden Schulen haben (...); ebenfalls, dass (...) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden." ²


Erstes Gesetz der UN-Behindertenrechtskonvention


Am 16. Oktober 2013 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Erste Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention verabschiedet. Diesem Schritt ist ein umfangreiches Beteiligungsverfahren vorausgegangen, in das neben den Lehrer- und Elternverbänden, den Kommunalen Spitzenverbänden, Kirchen und vielen Fachverbänden auch die Selbsthilfeorganisationen der Menschen mit Behinderungen eingebunden waren.

Was ist neu?

  • Gemeinsames Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird zum gesetzlichen Regelfall. Eltern eines Kindes mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung müssen nicht länger die Aufnahme an einer allgemeinen Schule eigens beantragen.

  • Die Schulaufsicht benennt bei Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung in Abstimmung mit dem Schulträger mindestens eine allgemeine Schule, die für das Gemeinsame Lernen personell und sächlich ausgestattet ist.

  • Nur in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden („Umkehr der Beweislast“).

  • Eltern haben weiterhin das Recht eine Förderschule zu wählen, wenn ein entsprechendes Angebot vorhanden ist.

Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz hat das Land den Auftrag der UN-Behindertenrechts-konvention umgesetzt und die ersten Schritte auf dem Weg zur inklusiven Bildung an allgemeinen Schulen in NRW gesetzlich verankert. Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sollen grundsätzlich immer ein Platz an einer allgemeinen Schule angeboten werden. Eltern können jedoch für ihr Kind auch weiter die Förderschule wählen. ³

Schlussfolgerung


In Bezug auf das System Schule verankert das Konzept der inklusiven Bildung und Erziehung das Grundrecht, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf einen Platz in einer wohnortnahen Schule finden, an dem sie, ihren Fähigkeiten und Lernvoraussetzungen entsprechend mit Kindern ihres sozialen Umfeldes gemeinsam lernen können . Dabei handelt es sich um ein Menschenrecht.




2) vgl. Schumann, M.: Die „Behindertenrechtskonvention“ in Kraft! – Ein Meilenstein auf dem
    Weg zur inklusiven Bildung in Deutschland?! In: Zeitschrift für Inklusion, Nr. 2 (2009)